Satzung

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Daniel
Illuminatus regens
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Satzung

Beitrag von Daniel »

Aktuelleste Version der Satzung

Edit Daniel:
Leider handelt es sich bei dieser Version nicht um die aktuellste Version. Ich werde mich darüber kümmern, bitte etwas Geduld.


Präambel
Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt
extremistischem, rassistischem und fremdenfeindlichem Gedankengut entgegen.
Abgesehen hiervon ist der Verein politisch und konfessionell neutral.

§ 1 Name, Sitz
a. Der Verein führt den Namen „Rollenspielverein Biberach e.V." mit dem Beinamen
„Palaver“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
b. Der Verein hat seinen Sitz in 88400 Biberach an der Riss.
c. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins sind die gemeinsame Freizeitgestaltung sowie die freie Entfaltung als
auch die schöpferische Tätigkeit in der Spielkultur innerhalb einer offenen, integrativen
und solidarischen Gemeinschaft.
Verwirklicht wird der Vereinszweck insbesondere durch Rollenspiele und Strategie-
sowie Gesellschaftsspiele. Unter Rollenspiel versteht der Verein sowohl sogenanntes
Pen-&-Paper- als auch Live-Rollenspiel, unter Strategiespiel strategische Brettspiele und
sogenannte Tabletops, unter Gesellschaftsspiel vorrangig Brettspiele.
Zur Zweckänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt.
Die Mitgliedschaft in einer Organisation, welche extremistisch ausgerichtet ist, ist nicht
vereinbar mit einer Mitgliedschaft im Rollenspielverein Biberach.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und vererblich.
3.1 Aufnahme von Mitgliedern
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand gerichtet sein muss. Bei minderjährigen Antragstellern ist
zusätzlich die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Für
den Antrag ist ein vom Verein bereitgestelltes Formular zu verwenden, das vom
Antragsteller wahrheitsgemäß und – soweit möglich – vollständig ausgefüllt wird.
Innerhalb einer 3-monatigen Probezeit entscheidet die Vorstandschaft über die
Aufnahme des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn der Antrag vom
Vorstand innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt wird. Eine Aufnahme vor Ablauf der
Probezeit ist durch Beschluss der Vollversammlung möglich.

3.2 Formen der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind
a. aktive Mitglieder.
b. passive Mitglieder. Die Vorstandschaft kann einem Mitglied nach Beantragung und
mindestens zwei Jahren Vereinszugehörigkeit den Status einer passiven Mitgliedschaft
gewähren. Passive Mitglieder sind weder aktiv noch passiv stimmberechtigt. Der
Vorstand oder das Mitglied können jederzeit und ohne Angabe von Gründen die passive
Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft umwandeln.
c. Ehrenmitglieder. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert
haben, können durch Beschluss des Vorstandes zusätzlich zu ihrer bestehenden
Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod.
b. mit Ausschluss durch die Vollversammlung, wenn das Mitglied den Vereinszwecken
und Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von
2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
c. durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Vorstandschaft. Sie ist
jeweils nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
Eine gesonderte Kündigungsfrist kann durch Beschluss durch die Vorstandschaft, nach
schriftlich begründeter Erklärung des Mitgliedes gewährt werden (z.B. Umzug)
d. nach 18 Monaten, wenn in diesem Zeitraum keine ordnungsgemäßen
Mitgliedsbeiträge an den Verein entrichtet wurden und durch einen der Vorstände
mindestens 3 schriftliche Zahlungsaufforderungen im Abstand von jeweils mindestens 6
Wochen an dieses Mitglied versendet worden sind. Das Versenden der dritten
Zahlungsaufforderung wird vom Vereinsausschuss beschlossen.
Die ausgeschiedenen Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über
Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, die den Verein, Mitglieder oder
ehemalige Mitglieder des Vereins schädigen könnten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Rechte
Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht auf an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Außerdem darf jedes Mitglied die Einrichtungen des Vereins im Rahmen
der Verfügbarkeit nutzen.
4.2 Pflichten

a. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht durch rege Teilnahme an den Vereinsaktivitäten
dem Vereinszweck dienlich zu sein.
b. Jedes Mitglied hat die Pflicht, durch kameradschaftliches und faires Verhalten die
Geselligkeit und den Zusammenhalt untereinander zu fördern.
c. Änderungen der Mitgliedsdaten sind der Vorstandschaft unverzüglich anzuzeigen.
Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung dieser Regelung entstehen, werden dem
betreffenden Vereinsmitglied berechnet.
4.3 Kommunikation
Jedes Mitglied ist dazu angehalten, das in der Geschäftsordnung festgelegte offizielle
Vereinsmedium zu nutzen.
4.4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu entrichten. Höhe und Entrichtung des
Beitrags werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
4.5 Notumlage
Die Vollversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer
Umlage beschließen. Die Höhe dieser Umlage darf einen Jahresbeitrag nicht
überschreiten. Passive Mitglieder sind von der Erhebung der Notumlage ausgeschlossen.

§ 5 Sanktionen
Hat ein Mitglied vereinsschädigend bzw. den Vereinszwecken und Interessen zuwider
gehandelt und oder seine Pflichten als Mitglied, insbesondere die Loyalität gegenüber
anderen Vereinsmitgliedern verletzt, können Sanktionen gegen das betreffende Mitglied
verhängt werden. Diese Maßnahmen müssen dem missbilligten Verhalten gegenüber
angemessen sein und dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden.
Sanktionen können auf Bewährung ausgesetzt und oder vom Sanktionierenden
widerrufen werden.
5.1 Sanktionen – Katalog
a. Verweis vom Ort einer Vereinsveranstaltung durch den beim Vereinsausschuss
gemeldeten Veranstalter
b. Ermahnung durch Mitglieder des Vereinsausschusses
c. Verwarnung durch die Vorstandschaft
d. Geldbußen in Höhe bis zu zwei Quartalsbeiträgen oder eine äquivalente
Arbeitsleistung durch die Vorstandschaft.
e. Entzug eines Amtes bzw. des passiven und aktiven Wahlrechts durch den
Vereinsausschuss.
f. Ausschluss von Vereinsveranstaltungen durch den Vereinsausschuss. Die
Vollversammlung ist hiervon grundsätzlich ausgenommen.
g. Ausschluss aus dem Verein als oberste Sanktion durch Vollversammlung

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. Vorstandschaft
b. Vereinsausschuss
c. Vollversammlung

§ 8 Vorstandschaft
a. Die Vorstandschaft besteht aus
- dem 1. Vorstand,
- dem 2. Vorstand (Schatzmeister) und
- dem 3. Vorstand (Schriftführer).
Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
b. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und nach außen durch
den 1. Vorstand allein oder durch den 2. Vorstand und den 3. Vorstand gemeinsam
vertreten
c. Die Vorstände werden von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben jedoch auch für die Dauer nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt. Die reguläre Wahl des 1. Vorstands findet in geraden Jahren, die
reguläre Wahl des 2. und 3. Vorstands in ungeraden Jahren statt.
d. Vorstand können nur Mitglieder sein, die zudem zum Zeitpunkt der Wahl mindestens
18 Jahre alt und nicht Mitglied auf Probe sind.
e. Scheidet ein Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für die Zeit bis zur
nächsten regulären Wahl ein neuer Vorstand gewählt.
f. Die Vollversammlung kann durch die Wahl eines Nachfolgers die Amtszeit eines
Vorstandes vorzeitig beenden.

§ 9 Vereinsausschuss
a. Der Vereinsausschuss besteht aus maximal sechs Vereinsmitgliedern, den
sogenannten Ausschüssen, und der Vorstandschaft. Die Ausschüsse werden einmal
jährlich in der Vollversammlung gewählt. Die Ausschüsse haben die Pflicht, die
Vorstandschaft eigenständig und verantwortungsbewusst zu beraten und, insbesondere
in den ihnen von der Vollversammlung zugewiesenen Themenfeldern, zu unterstützen.
Der Vereinsausschuss sorgt für die Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes.
b. Ausschuss können nur Mitglieder sein, die zudem zum Zeitpunkt der Wahl
mindestens 18 Jahre alt und nicht Mitglied auf Probe sind.
c. Die Vereinsausschusssitzung wird vom Vorstand einberufen und tagt je nach Bedarf.

d. Beschlüsse des Vereinsausschusses sind dann gültig, wenn 2/3 der
Vereinsausschussmitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Es gilt die einfache
Stimmenmehrheit.

§ 10 Vollversammlung
Es gilt die von der Vollversammlung beschlossene Versammlungsordnung. Diese regelt
ergänzend zu den in der Satzung beschriebenen Punkten Befugnisse, Ablauf, Inhalt und
Details der Vollversammlung.
Die Vollversammlung wird vom Vorstand geleitet.

10.1 Einberufung
Vollversammlungen werden durch den ersten Vorstand oder seine Stellvertreter
einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Vereins und kann
über das in der Geschäftsordnung festgelegte offizielle Vereinsmedium erfolgen.
Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Vollversammlungen werden innerhalb von acht Wochen einberufen,
a. wenn es die Vorstandschaft für erforderlich hält, oder
b. wenn mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder zusammen die
Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordern, oder
c. wenn die einfache Mehrheit des Vereinsausschusses die Einberufung schriftlich und
unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordert.

§ 11 Ordnungen
Die Vollversammlung kann für die Mitglieder verbindliche Ordnungen beschließen und
ändern, deren Inhalt die Satzung ergänzt.

§ 12 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Vollversammlung erforderlich bei der mindestens
80% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt
schriftlich, nicht geheim, in der Vollversammlung. Zur Beschlussfassung ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine
Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Vollversammlung unter schriftlicher Einladung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung
hinzuweisen.
Im Falle der Auflösung beschließt die Vollversammlung über die Verwendung des
Vereinsvermögens.

§ 13 Satzungsänderung
Vorschläge zur Satzungsänderung werden vom Vorstand zusammen mit der Einladung
zur Vollversammlung bekannt gegeben.
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.

Anhang: Änderungshistorie
Neufassung angenommen am [Datum].
Am [28.01.2020] geändert von Johannes Oberdörfer
[alter Text]
zu
[komplette Neufassung]
Zuletzt geändert von Bash-D am Di Mär 07, 2017 10:19, insgesamt 10-mal geändert.
Gesperrt