Rechtslage von Waffenimitaten

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Klein Johnny
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Rechtslage von Waffenimitaten

Beitrag von Klein Johnny »

Da im Fundus-Thread fürs Deadlands-Live die Frage bezüglich der Rechtslage von Waffenimitaten aufgekommen ist, da aber nicht alle Zugriff auf das Vampire-OT Forum haben, hier nocheinmal für alle die Rechtslage bezüglich von Waffenimitaten:


Inzwischen sind Anscheinswaffen verboten (dazu zählen fast alle realistisch aussehenden Schusswaffenimitate)!

Im folgenden die dazugehörigen Gesetzesauszüge:
WaffG §42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Und hier die Definition einer Anscheinswaffe:
WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1: Schusswaffen

1.6 Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
Also eure Waffen sollten klar als Spielzeug erkennbar sein (z.B. durch 50 Prozenzt grössenunterschied oder neonfarbene Materialien)!
Eine Softair ist, wenn sie entsprechend aussieht, auch eine Anscheinswaffe.
Ihr dürft Anscheinswaffen zwar besitzen, aber nicht in der Öffentlichkeit führen. Also lasst sie beim Vampire am besten zu Hause!

Hier noch etwas zum aktuellen Recht bezüglich Softairwaffen:
Zugelassene Airsoftwaffen

Eine ASG muss immer - bevor sie nach Deutschland kommt - beim Beschussamt bzw. bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) geprüft werden, ob die Energe unter 0,5J (frei ab 14 Jahren), über 0,5J (frei ab 18 Jahren) oder in der Theorie sogar über 7,5J liegt. Bei letzterem Fall wäre es unmöglich diese ASG als freie Waffe zu importieren, was aber in der Praxis nie vorkommen wird, da es allein technisch kaum zu realisieren wäre, eine Airsoftgun auf eine Energie von über 7,5J zu bringen. Sollte die Energie unter 0,5J liegen, kann die ASG problemlos eingeführt werden - egal ob sie voll- bzw. halbautmatisch ist - ohne dass irgendein spezielles Zeichen auf der Waffe angebracht werden muss.
Sollte die Energie jedoch über 0,5J (und unter 7,5J) liegen, so darf die Waffe lediglich halbautmatisch schießen. Sollte diese ASG dennoch einen vollautmatischen Modus besitzen (in den meisten Fällen handelt es sich hierbei um sogenannte AEGs, elektrisch betriebene ASGs), so muss dieser von einer dazu authorisierten Person (Büchsenmacher o.Ä.) entfernt werden. Zusätzlich muss auf der ab 18 Jahren frei erhältlichen Waffe ein Kennzeichen, das sogenannte F im Fünfeck (Bild), eingraviert werden, sowie der Kaliber (6mm bzw. 8mm BB) und der Importeur.


Spielen in Deutschland

Freie Waffen, die mit einem F im Fünfeck gekennzeichnet wurden, dürfen in der Öffentlichkeit nicht geführt werden, d.h. man darf die ASG nicht frei sichtbar tragen. Außerdem darf die ASG nicht geladen und Schussbereit transportiert werden, sondern Munition und Waffe müssen getrennt verpackt werden.
Mit einer freien Waffe darf ausschließlich auf Privatgrund geschossen werden, der soweit abgegrenzt ist, dass keine Kugel die Möglichkeit besitzt, das Gelände zu verlassen. Alternativ kann eine Sicherheitszone rund um das Gelände errichtet werden, die mindestens doppelt so groß ist wie die maximale Reichweite der freien Waffe. So müsste beispielsweise bei einer SAEG (Semi Automatic Electric Gun; AEG die nur halbautmatisch schießt) mit einer maximalen Reichweite von 40m die Sicherheitszone 80m breit sein.

ASGs mit einer Energie von unter 0,5J dürfen theoretisch in der Öffentlichkeit geführt werden, da sie laut Waffengesetz wie Spielzeug behandelt werden sollten, davon ist jedoch dringendst abgeraten.
Das ganze ist nur ein Hinweis. Ich habe zwar sehr gründlich recherchiert, bin aber kein Rechtsexperte und übernehme keine Verantwortung für eventuelle Fehler bzw. Falschinterpretationen.

Im folgenden noch die Quellangaben:
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71299.htm
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a154423.htm
http://www.softairforum.de/gesetze.html

euer Klein Johnny
It's not possible.
No, it's necessary.
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