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Satzung

Verfasst: So Jul 04, 2021 16:34
von Klein Johnny
(Originale im Ausschuss/Vorstands One Drive, bei Änderung bitte neue Version uploaden, Text sowie Link hier und auf der Homepage ändern)

Link TBD.

Satzung des Rollenspielverein Biberach e.V. „Palaver“

Präambel
Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt extremistischem, rassistischem und fremdenfeindlichem Gedankengut entgegen. Abgesehen hiervon ist der Verein politisch und konfessionell neutral.

§ 1 Name, Sitz
a. Der Verein führt den Namen „Rollenspielverein Biberach e.V." mit dem Beinamen „Palaver“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
b. Der Verein hat seinen Sitz in 88400 Biberach an der Riss.
c. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins sind die gemeinsame Freizeitgestaltung sowie die freie Entfaltung als auch die schöpferische Tätigkeit in der Spielkultur innerhalb einer offenen, integrativen und solidarischen Gemeinschaft.
Verwirklicht wird der Vereinszweck insbesondere durch Rollenspiele und Strategie- sowie Gesellschaftsspiele. Unter Rollenspiel versteht der Verein sowohl sogenanntes Pen-&-Paper- als auch Live-Rollenspiel, unter Strategiespiel strategische Brettspiele und sogenannte Tabletops, unter Gesellschaftsspiel vorrangig Brettspiele.
Zur Zweckänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und vererblich.

3.1 Aufnahme von Mitgliedern
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den 1. Vorstand gerichtet sein muss. Bei minderjährigen Antragstellern ist zusätzlich die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Für den Antrag ist ein vom Verein bereitgestelltes Formular zu verwenden, das vom Antragsteller wahrheitsgemäß und – soweit möglich – vollständig ausgefüllt wird.
Innerhalb einer 3-monatigen Probezeit entscheidet die Vorstandschaft über die Aufnahme des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn der Antrag von der Vorstandschaft innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt wird. Eine Aufnahme vor Ablauf der Probezeit ist nur auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluss der Vollversammlung möglich.

3.2 Formen der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind
a. aktive Mitglieder.
b. passive Mitglieder. Die Vorstandschaft kann einem Mitglied nach Beantragung und mindestens zwei Jahren Vereinszugehörigkeit den Status einer passiven Mitgliedschaft gewähren. Passive Mitglieder sind weder aktiv noch passiv stimmberechtigt. Die Vorstandschaft oder das Mitglied können jederzeit und ohne Angabe von Gründen die passive Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft umwandeln.
c. Ehrenmitglieder. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zusätzlich zu ihrer bestehenden Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod.
b. durch eine Austrittserklärung in Textform, gerichtet an die Vorstandschaft. Sie ist jeweils nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
c. nach 18 Monaten, wenn in diesem Zeitraum keine ordnungsgemäßen Mitgliedsbeiträge an den Verein entrichtet wurden und durch einen der Vorstände mindestens 3 Zahlungsaufforderungen in Textform im Abstand von jeweils mindestens 6 Wochen an dieses Mitglied versendet worden sind. Das Versenden der dritten Zahlungsaufforderung wird vom Vereinsausschuss beschlossen.
d. mit Ausschluss durch die Vollversammlung, wenn das Mitglied den Vereinszwecken und Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Eine gesonderte Kündigungsfrist kann durch Beschluss durch die Vorstandschaft, nach begründeter Erklärung des Mitgliedes gewährt werden (z.B. Umzug)

Die ausgeschiedenen Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, die den Verein, Mitglieder oder ehemalige Mitglieder des Vereins schädigen könnten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Rechte
Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht auf an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Außerdem darf jedes Mitglied die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit nutzen.

4.2 Pflichten
a. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht durch rege Teilnahme an den Vereinsaktivitäten dem Vereinszweck dienlich zu sein.
b. Jedes Mitglied hat die Pflicht, durch kameradschaftliches und faires Verhalten die Geselligkeit und den Zusammenhalt untereinander zu fördern.
c. Änderungen der Mitgliedsdaten sind der Vorstandschaft unverzüglich anzuzeigen. Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung dieser Regelung entstehen, werden dem betreffenden Vereinsmitglied berechnet.

4.3 Kommunikation
Jedes Mitglied ist dazu angehalten, das in der Geschäftsordnung festgelegte offizielle Vereinsmedium zu nutzen.

4.4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu entrichten. Höhe und Entrichtung des Beitrags werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

4.5 Notumlage
Die Vollversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe dieser Umlage darf einen Jahresbeitrag nicht überschreiten. Passive Mitglieder sind von der Erhebung der Notumlage ausgeschlossen.

§ 5 Sanktionen
Hat ein Mitglied vereinsschädigend bzw. den Vereinszwecken und Interessen zuwider gehandelt und oder seine Pflichten als Mitglied, insbesondere die Loyalität gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verletzt, können Sanktionen gegen das betreffende Mitglied verhängt werden. Diese Maßnahmen müssen dem missbilligten Verhalten gegenüber angemessen sein und dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden.
Sanktionen können auf Bewährung ausgesetzt und oder vom Sanktionierenden widerrufen werden.

5.1 Sanktionen – Katalog
a. Verweis vom Ort einer Vereinsveranstaltung durch den beim Vereinsausschuss gemeldeten Veranstalter
b. Ermahnung durch Mitglieder des Vereinsausschusses
c. Verwarnung durch die Vorstandschaft
d. Geldbußen in Höhe bis zu zwei Quartalsbeiträgen oder eine äquivalente Arbeitsleistung durch die Vorstandschaft.
e. Entzug eines Amtes bzw. des passiven und aktiven Wahlrechts durch den Vereinsausschuss.
f. Ausschluss von Vereinsveranstaltungen durch den Vereinsausschuss. Die Vollversammlung ist hiervon grundsätzlich ausgenommen.
g. Ausschluss aus dem Verein als oberste Sanktion durch Vollversammlung

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. Vorstandschaft
b. Vereinsausschuss
c. Vollversammlung

§ 7 Vorstandschaft
a. Die Vorstandschaft besteht aus
- dem 1. Vorstand,
- dem 2. Vorstand (Schatzmeister) und
- dem 3. Vorstand (Schriftführer).
Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
b. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und nach außen durch den 1. Vorstand allein oder durch den 2. Vorstand und den 3. Vorstand gemeinsam vertreten
c. Die Vorstände werden von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch für die Dauer nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die reguläre Wahl des 1. Vorstands findet in geraden Jahren, die reguläre Wahl des 2. und 3. Vorstands in ungeraden Jahren statt.
d. Vorstand können nur Mitglieder sein, die zudem zum Zeitpunkt der Wahl volljährig und nicht Mitglied auf Probe sind.
e. Scheidet ein Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für die Zeit bis zur nächsten regulären Wahl ein neuer Vorstand gewählt.
f. Die Vollversammlung kann durch die Wahl eines Nachfolgers die Amtszeit eines Vorstandes vorzeitig beenden.

§ 8 Vereinsausschuss
a. Der Vereinsausschuss besteht aus maximal sechs Vereinsmitgliedern, den sogenannten Ausschüssen, und den Vorständen. Die Ausschüsse werden einmal jährlich in der Vollversammlung gewählt. Die Ausschüsse haben die Pflicht, die Vorstandschaft eigenständig und verantwortungsbewusst zu beraten und, insbesondere in den ihnen von der Vollversammlung zugewiesenen Themenfeldern, zu unterstützen. Der Vereinsausschuss sorgt für die Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes.
b. Ausschuss können nur Mitglieder sein, die zudem zum Zeitpunkt der Wahl volljährig und nicht Mitglied auf Probe sind.
c. Die Vereinsausschusssitzung wird vom 1. Vorstand einberufen und tagt je nach Bedarf.
d. Beschlüsse des Vereinsausschusses sind dann gültig, wenn 2/3 der Vereinsausschussmitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit.

§ 9 Vollversammlung
Es gilt die von der Vollversammlung beschlossene Versammlungsordnung. Diese regelt ergänzend zu den in der Satzung beschriebenen Punkten Befugnisse, Ablauf, Inhalt und Details der Vollversammlung. Dies sind unter anderem:
- Einberufung und Aufgaben
- Teilnahme- und Stimmberechtigung
- Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- Durchführung von Abstimmungen und Wahlen
- Übertragung von Stimmrechten
- Protokollführung
Die Vollversammlung wird von der Vorstandschaft geleitet.

9.1 Einberufung
Vollversammlungen werden durch den 1. Vorstand oder seine Stellvertreter durch Einladung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform an alle Mitglieder des Vereins und kann über das in der Geschäftsordnung festgelegte offizielle Vereinsmedium erfolgen. Dabei ist die vom 1. Vorstand festgelegte vorläufige Tagesordnung anzugeben.
Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Vollversammlungen müssen innerhalb von acht Wochen einberufen,
a. wenn es die Vorstandschaft für erforderlich hält, oder
b. wenn mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder zusammen die Einberufung in Textform und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordern, oder
c. wenn die einfache Mehrheit des Vereinsausschusses die Einberufung in Textform und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordert.
Ergänzend hierzu gelten die Bestimmungen der Versammlungsordnung.

9.2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
a. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
b. Stimmberechtigt bzw. aktiv und passiv wahlberechtigt sind aktive Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens 16 Jahre alt sind.
c. Die Beschlussfassung durch die Vollversammlung erfolgt mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in der Satzung oder der Versammlungsordnung nicht anders festgelegt.
d. Die Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten und vom 1. oder 2. Vorstand und dem Ersteller des Protokolls zu unterschreiben.
e. Die Übertragung von Stimmrechten ist möglich.
Ergänzend hierzu gelten die Bestimmungen der Versammlungsordnung.

§ 10 Ordnungen
Die Vollversammlung kann für die Mitglieder verbindliche Ordnungen beschließen und ändern, deren Inhalt die Satzung ergänzt.

§ 11 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Vollversammlung erforderlich bei der mindestens 80% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, nicht geheim, in der Vollversammlung. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Vollversammlung unter Einladung in Textform einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Im Falle der Auflösung beschließt die Vollversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 12 Satzungsänderung
Vorschläge zur Satzungsänderung werden vom 1. Vorstand zusammen mit der Einladung zur Vollversammlung bekannt gegeben.
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Anhang: Änderungshistorie

Änderungen vom 05.11.2023

§3.3 Beendigung der Mitgliedschaft

Von:
Die Mitgliedschaft endet
[...]
b. durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Vorstandschaft. [...]
c. nach 18 Monaten, wenn in diesem Zeitraum keine ordnungsgemäßen Mitgliedsbeiträge an den Verein entrichtet wurden und durch einen der Vorstände mindestens 3 schriftliche Zahlungsaufforderungen im Abstand von jeweils mindestens 6 Wochen an dieses Mitglied versendet worden sind. [...]
Eine gesonderte Kündigungsfrist kann durch Beschluss durch die Vorstandschaft, nach schriftlich begründeter Erklärung des Mitgliedes gewährt werden (z.B. Umzug) [...]

Zu:
Die Mitgliedschaft endet
[...]
b. durch eine Austrittserklärung in Textform, gerichtet an die Vorstandschaft. [...]
c. nach 18 Monaten, wenn in diesem Zeitraum keine ordnungsgemäßen Mitgliedsbeiträge an den Verein entrichtet wurden und durch einen der Vorstände mindestens 3 Zahlungsaufforderungen in Textform im Abstand von jeweils mindestens 6 Wochen an dieses Mitglied versendet worden sind. [...]
[...] Eine gesonderte Kündigungsfrist kann durch Beschluss durch die Vorstandschaft, nach begründeter Erklärung des Mitgliedes gewährt werden (z.B. Umzug)[...]

§9.1 Einberufung der Vollversammlung

Von:
Vollversammlungen werden durch den 1. Vorstand oder seine Stellvertreter durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Vereins und kann über das in der Geschäftsordnung festgelegte offizielle Vereinsmedium erfolgen. Dabei ist die vom 1. Vorstand festgelegte vorläufige Tagesordnung anzugeben.
Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Vollversammlungen werden innerhalb von acht Wochen einberufen,
a. wenn es die Vorstandschaft für erforderlich hält, oder
b. wenn mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder zusammen die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordern, oder
c. wenn die einfache Mehrheit des Vereinsausschusses die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordert.
Ergänzend hierzu gelten die Bestimmungen der Versammlungsordnung.

Zu:
Vollversammlungen werden durch den 1. Vorstand oder seine Stellvertreter durch Einladung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform an alle Mitglieder des Vereins [...]
[...]Außerordentliche Vollversammlungen müssen innerhalb von acht Wochen einberufen werden,[...]
b. wenn mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder zusammen die Einberufung in Textform und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordern, oder
c. wenn die einfache Mehrheit des Vereinsausschusses die Einberufung in Textform und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordert.

§ 11: Auflösung des Vereins

Von:
[...] Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Vollversammlung unter schriftlicher Einladung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Im Falle der Auflösung beschließt die Vollversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Zu:
[...] Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Vollversammlung unter Einladung in Textform einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Im Falle der Auflösung beschließt die Vollversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. [...]

Re: Satzung

Verfasst: So Dez 24, 2023 13:06
von Lukas
Änderungen vom 05.11.2023

§3.3 Beendigung der Mitgliedschaft

Von:
Die Mitgliedschaft endet
[...]
b. durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Vorstandschaft. [...]
c. nach 18 Monaten, wenn in diesem Zeitraum keine ordnungsgemäßen Mitgliedsbeiträge an den Verein entrichtet wurden und durch einen der Vorstände mindestens 3 schriftliche Zahlungsaufforderungen im Abstand von jeweils mindestens 6 Wochen an dieses Mitglied versendet worden sind. [...]
Eine gesonderte Kündigungsfrist kann durch Beschluss durch die Vorstandschaft, nach schriftlich begründeter Erklärung des Mitgliedes gewährt werden (z.B. Umzug) [...]

Zu:
Die Mitgliedschaft endet
[...]
b. durch eine Austrittserklärung in Textform, gerichtet an die Vorstandschaft. [...]
c. nach 18 Monaten, wenn in diesem Zeitraum keine ordnungsgemäßen Mitgliedsbeiträge an den Verein entrichtet wurden und durch einen der Vorstände mindestens 3 Zahlungsaufforderungen in Textform im Abstand von jeweils mindestens 6 Wochen an dieses Mitglied versendet worden sind. [...]
[...] Eine gesonderte Kündigungsfrist kann durch Beschluss durch die Vorstandschaft, nach begründeter Erklärung des Mitgliedes gewährt werden (z.B. Umzug)[...]

§9.1 Einberufung der Vollversammlung

Von:
Vollversammlungen werden durch den 1. Vorstand oder seine Stellvertreter durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Vereins und kann über das in der Geschäftsordnung festgelegte offizielle Vereinsmedium erfolgen. Dabei ist die vom 1. Vorstand festgelegte vorläufige Tagesordnung anzugeben.
Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Vollversammlungen werden innerhalb von acht Wochen einberufen,
a. wenn es die Vorstandschaft für erforderlich hält, oder
b. wenn mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder zusammen die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordern, oder
c. wenn die einfache Mehrheit des Vereinsausschusses die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordert.
Ergänzend hierzu gelten die Bestimmungen der Versammlungsordnung.

Zu:
Vollversammlungen werden durch den 1. Vorstand oder seine Stellvertreter durch Einladung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform an alle Mitglieder des Vereins [...]
[...]Außerordentliche Vollversammlungen müssen innerhalb von acht Wochen einberufen werden,[...]
b. wenn mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder zusammen die Einberufung in Textform und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordern, oder
c. wenn die einfache Mehrheit des Vereinsausschusses die Einberufung in Textform und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordert.

§ 11: Auflösung des Vereins

Von:
[...] Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Vollversammlung unter schriftlicher Einladung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Im Falle der Auflösung beschließt die Vollversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Zu:
[...] Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Vollversammlung unter Einladung in Textform einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Im Falle der Auflösung beschließt die Vollversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. [...]


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Alte Version vom 25.11.2018 - 05.11.2023
Klein Johnny hat geschrieben: So Jul 04, 2021 16:34 (Originale im Ausschuss/Vorstands One Drive, bei Änderung bitte neue Version uploaden, Text sowie Link hier und auf der Homepage ändern)

https://1drv.ms/b/s!Ahrw8pEwuq__moM8Lw3Scsi6oD2XgA

Satzung des Rollenspielverein Biberach e.V. „Palaver“

Präambel
Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt extremistischem, rassistischem und fremdenfeindlichem Gedankengut entgegen. Abgesehen hiervon ist der Verein politisch und konfessionell neutral.

§ 1 Name, Sitz
a. Der Verein führt den Namen „Rollenspielverein Biberach e.V." mit dem Beinamen „Palaver“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
b. Der Verein hat seinen Sitz in 88400 Biberach an der Riss.
c. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins sind die gemeinsame Freizeitgestaltung sowie die freie Entfaltung als auch die schöpferische Tätigkeit in der Spielkultur innerhalb einer offenen, integrativen und solidarischen Gemeinschaft.
Verwirklicht wird der Vereinszweck insbesondere durch Rollenspiele und Strategie- sowie Gesellschaftsspiele. Unter Rollenspiel versteht der Verein sowohl sogenanntes Pen-&-Paper- als auch Live-Rollenspiel, unter Strategiespiel strategische Brettspiele und sogenannte Tabletops, unter Gesellschaftsspiel vorrangig Brettspiele.
Zur Zweckänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und vererblich.

3.1 Aufnahme von Mitgliedern
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den 1. Vorstand gerichtet sein muss. Bei minderjährigen Antragstellern ist zusätzlich die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Für den Antrag ist ein vom Verein bereitgestelltes Formular zu verwenden, das vom Antragsteller wahrheitsgemäß und – soweit möglich – vollständig ausgefüllt wird.
Innerhalb einer 3-monatigen Probezeit entscheidet die Vorstandschaft über die Aufnahme des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn der Antrag von der Vorstandschaft innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt wird. Eine Aufnahme vor Ablauf der Probezeit ist nur auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluss der Vollversammlung möglich.

3.2 Formen der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind
a. aktive Mitglieder.
b. passive Mitglieder. Die Vorstandschaft kann einem Mitglied nach Beantragung und mindestens zwei Jahren Vereinszugehörigkeit den Status einer passiven Mitgliedschaft gewähren. Passive Mitglieder sind weder aktiv noch passiv stimmberechtigt. Die Vorstandschaft oder das Mitglied können jederzeit und ohne Angabe von Gründen die passive Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft umwandeln.
c. Ehrenmitglieder. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zusätzlich zu ihrer bestehenden Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod.
b. durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Vorstandschaft. Sie ist jeweils nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
c. nach 18 Monaten, wenn in diesem Zeitraum keine ordnungsgemäßen Mitgliedsbeiträge an den Verein entrichtet wurden und durch einen der Vorstände mindestens 3 schriftliche Zahlungsaufforderungen im Abstand von jeweils mindestens 6 Wochen an dieses Mitglied versendet worden sind. Das Versenden der dritten Zahlungsaufforderung wird vom Vereinsausschuss beschlossen.
d. mit Ausschluss durch die Vollversammlung, wenn das Mitglied den Vereinszwecken und Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Eine gesonderte Kündigungsfrist kann durch Beschluss durch die Vorstandschaft, nach schriftlich begründeter Erklärung des Mitgliedes gewährt werden (z.B. Umzug)
Die ausgeschiedenen Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, die den Verein, Mitglieder oder ehemalige Mitglieder des Vereins schädigen könnten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Rechte
Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht auf an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Außerdem darf jedes Mitglied die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit nutzen.

4.2 Pflichten
a. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht durch rege Teilnahme an den Vereinsaktivitäten dem Vereinszweck dienlich zu sein.
b. Jedes Mitglied hat die Pflicht, durch kameradschaftliches und faires Verhalten die Geselligkeit und den Zusammenhalt untereinander zu fördern.
c. Änderungen der Mitgliedsdaten sind der Vorstandschaft unverzüglich anzuzeigen. Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung dieser Regelung entstehen, werden dem betreffenden Vereinsmitglied berechnet.

4.3 Kommunikation
Jedes Mitglied ist dazu angehalten, das in der Geschäftsordnung festgelegte offizielle Vereinsmedium zu nutzen.

4.4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu entrichten. Höhe und Entrichtung des Beitrags werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

4.5 Notumlage
Die Vollversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe dieser Umlage darf einen Jahresbeitrag nicht überschreiten. Passive Mitglieder sind von der Erhebung der Notumlage ausgeschlossen.

§ 5 Sanktionen
Hat ein Mitglied vereinsschädigend bzw. den Vereinszwecken und Interessen zuwider gehandelt und oder seine Pflichten als Mitglied, insbesondere die Loyalität gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verletzt, können Sanktionen gegen das betreffende Mitglied verhängt werden. Diese Maßnahmen müssen dem missbilligten Verhalten gegenüber angemessen sein und dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden.
Sanktionen können auf Bewährung ausgesetzt und oder vom Sanktionierenden widerrufen werden.

5.1 Sanktionen – Katalog
a. Verweis vom Ort einer Vereinsveranstaltung durch den beim Vereinsausschuss gemeldeten Veranstalter
b. Ermahnung durch Mitglieder des Vereinsausschusses
c. Verwarnung durch die Vorstandschaft
d. Geldbußen in Höhe bis zu zwei Quartalsbeiträgen oder eine äquivalente Arbeitsleistung durch die Vorstandschaft.
e. Entzug eines Amtes bzw. des passiven und aktiven Wahlrechts durch den Vereinsausschuss.
f. Ausschluss von Vereinsveranstaltungen durch den Vereinsausschuss. Die Vollversammlung ist hiervon grundsätzlich ausgenommen.
g. Ausschluss aus dem Verein als oberste Sanktion durch Vollversammlung

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. Vorstandschaft
b. Vereinsausschuss
c. Vollversammlung

§ 7 Vorstandschaft
a. Die Vorstandschaft besteht aus
- dem 1. Vorstand,
- dem 2. Vorstand (Schatzmeister) und
- dem 3. Vorstand (Schriftführer).
Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
b. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und nach außen durch den 1. Vorstand allein oder durch den 2. Vorstand und den 3. Vorstand gemeinsam vertreten
c. Die Vorstände werden von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch für die Dauer nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die reguläre Wahl des 1. Vorstands findet in geraden Jahren, die reguläre Wahl des 2. und 3. Vorstands in ungeraden Jahren statt.
d. Vorstand können nur Mitglieder sein, die zudem zum Zeitpunkt der Wahl volljährig und nicht Mitglied auf Probe sind.
e. Scheidet ein Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für die Zeit bis zur nächsten regulären Wahl ein neuer Vorstand gewählt.
f. Die Vollversammlung kann durch die Wahl eines Nachfolgers die Amtszeit eines Vorstandes vorzeitig beenden.

§ 8 Vereinsausschuss
a. Der Vereinsausschuss besteht aus maximal sechs Vereinsmitgliedern, den sogenannten Ausschüssen, und den Vorständen. Die Ausschüsse werden einmal jährlich in der Vollversammlung gewählt. Die Ausschüsse haben die Pflicht, die Vorstandschaft eigenständig und verantwortungsbewusst zu beraten und, insbesondere in den ihnen von der Vollversammlung zugewiesenen Themenfeldern, zu unterstützen. Der Vereinsausschuss sorgt für die Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes.
b. Ausschuss können nur Mitglieder sein, die zudem zum Zeitpunkt der Wahl volljährig und nicht Mitglied auf Probe sind.
c. Die Vereinsausschusssitzung wird vom 1. Vorstand einberufen und tagt je nach Bedarf.
d. Beschlüsse des Vereinsausschusses sind dann gültig, wenn 2/3 der Vereinsausschussmitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit.

§ 9 Vollversammlung
Es gilt die von der Vollversammlung beschlossene Versammlungsordnung. Diese regelt ergänzend zu den in der Satzung beschriebenen Punkten Befugnisse, Ablauf, Inhalt und Details der Vollversammlung. Dies sind unter anderem:
- Einberufung und Aufgaben
- Teilnahme- und Stimmberechtigung
- Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- Durchführung von Abstimmungen und Wahlen
- Übertragung von Stimmrechten
- Protokollführung
Die Vollversammlung wird von der Vorstandschaft geleitet.

9.1 Einberufung
Vollversammlungen werden durch den 1. Vorstand oder seine Stellvertreter durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Vereins und kann über das in der Geschäftsordnung festgelegte offizielle Vereinsmedium erfolgen. Dabei ist die vom 1. Vorstand festgelegte vorläufige Tagesordnung anzugeben.
Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Vollversammlungen werden innerhalb von acht Wochen einberufen,
a. wenn es die Vorstandschaft für erforderlich hält, oder
b. wenn mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder zusammen die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordern, oder
c. wenn die einfache Mehrheit des Vereinsausschusses die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes fordert.
Ergänzend hierzu gelten die Bestimmungen der Versammlungsordnung.

9.2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
a. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit mindestens 30% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
b. Stimmberechtigt bzw. aktiv und passiv wahlberechtigt sind aktive Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens 16 Jahre alt sind.
c. Die Beschlussfassung durch die Vollversammlung erfolgt mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in der Satzung oder der Versammlungsordnung nicht anders festgelegt.
d. Die Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten und vom 1. oder 2. Vorstand und dem Ersteller des Protokolls zu unterschreiben.
e. Die Übertragung von Stimmrechten ist möglich.
Ergänzend hierzu gelten die Bestimmungen der Versammlungsordnung.

§ 10 Ordnungen
Die Vollversammlung kann für die Mitglieder verbindliche Ordnungen beschließen und ändern, deren Inhalt die Satzung ergänzt.

§ 11 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Vollversammlung erforderlich bei der mindestens 80% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, nicht geheim, in der Vollversammlung. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Vollversammlung unter schriftlicher Einladung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Im Falle der Auflösung beschließt die Vollversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 12 Satzungsänderung
Vorschläge zur Satzungsänderung werden vom 1. Vorstand zusammen mit der Einladung zur Vollversammlung bekannt gegeben.
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Anhang: Änderungshistorie

Neufassung angenommen am 25.11.2018.

Am [Datum] geändert von

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